Für die Beurteilung der Frage, ob Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler begangen wurden, muss immer auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses abgestellt werden. Nur wenn der Behörde angesichts der ihr damalig bekannten Verhältnisse vorgeworfen werden kann, Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler begangen zu haben, ist eine Parteientschädigung zu entrichten.