BL werden Parteientschädigungen nur für den Beizug einer anwaltlichen Vertretung zugesprochen. Ein solcher Anspruch entfällt hingegen, wenn die Partei gemäss Art. 22 Abs. 5 VwVG BL die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung durch eine Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht mitverursacht hat oder der Beizug einer anwaltlichen Vertretung offensichtlich unbegründet war. Für die Beurteilung der Frage, ob Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler begangen wurden, muss immer auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses abgestellt werden.