4. Umstritten ist sodann, ob der Beschwerdeführerin in der erwähnten Abschreibungsverfügung zurecht keine Parteientschädigung zugesprochen wurde 5.1 Gemäss § 22 Abs. 2 VwVG BL hat die ganz oder teilweise obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, sofern der Vorinstanz Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind. Andere Parteien, welche mit ihren Anliegen ganz oder teilweise durchdringen, haben ebenfalls Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Gemäss Art. 22 Abs. 4 VwVG BL werden Parteientschädigungen nur für den Beizug einer anwaltlichen Vertretung zugesprochen.