Daran ändert, wie der Regierungsrat in Erwägung c. des Regierungsratsbeschlusses vom 5. Juni 2012 richtig ausführt, auch § 10 Abs. 2 Vo VwVG nichts. Dieser hält fest, dass bei (insbesondere vom Regierungsrat erlassenen) Abschreibungsverfügungen die instruierende Instanz über die Kosten und die Parteientschädigung bzw. die unentgeltliche Rechtspflege entscheidet. Das bedeutet allerdings nicht, dass die instruierende Instanz nicht auch eine Abschreibungsverfügung als solche treffen darf. Der Rechtsdienst war folglich dazu befugt, die Abschreibungsverfügung vom 5. November 2010 zu erlassen.