Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion hat gemäss § 22 Abs. 3 Vo VwVG allerdings die Möglichkeit, die lnstruktion von Beschwerden gegen Verfügungen von Dienststellen der Sicherheitsdirektion an den Rechtsdienst des Regierungsrates zu delegieren. Das AfM ist eine solche Dienststelle, weswegen der Rechtsdienst als instruierende Instanz Abschreibungsverfügungen gegen angefochtene Entscheide/Verfügungen des AfM erlassen darf. Daran ändert, wie der Regierungsrat in Erwägung c. des Regierungsratsbeschlusses vom 5. Juni 2012 richtig ausführt, auch § 10 Abs. 2 Vo VwVG nichts.