3.2 Gemäss § 35 Abs. 1 lit. e des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL) obliegt es der die Verfahrensleitung inne habenden Instanz, Abschreibungsverfügungen zu erlassen, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird (Ziff. 1), die Verfügung widerrufen wird oder das schutzwürdige Interesse an einem Beschwerdeentscheid dahinfällt (Ziff. 2). Der Regierungsrat bezeichnet gemäss § 35 Abs. 3 VwVG in der Verordnung zum VwVG (Vo VwVG BL) die verfahrensleitenden Instanzen.