2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Prozess ist der Regierungsratsbeschluss Nr. 0898 vom 5. Juni 2012, mit welchem der Regierungsrat die Abschreibungsverfügung seines Rechtsdienstes vom 5. November 2010 geschützt hat. 3.1 Vorab gilt es zu klären, ob der Rechtsdienst des Regierungsrats überhaupt befugt ist, eine Abschreibungsverfügung zu erlassen, oder ob dies in die alleinige Zuständigkeit des Gesamtregierungsrats fällt.