Solange die Vorinstanz ihr Ermessen in diesem Rahmen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Kantonsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 473 ff.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. Oktober 2006 [810 06 154]). Eine Rechtsfolge, die weder völlig unangemessen noch gänzlich unzweckmässig erscheint, soll der Richter bestehen bleiben lassen, wenn die Vorinstanz einen Ermessensspielraum hat (Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 154 f.).