Sie beantragte die Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids, die Entrichtung einer angemessenen Parteientschädigung und vorsorglich die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die bisherigen Verfahren unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wies sie noch einmal auf die bereits in der Beschwerde an den Regierungsrat vorgebrachte Verletzung verfassungsmässiger Rechte durch das AfM hin. Der Rechtsdienst des Regierungsrats beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde und verwies für die Gründe auf den Entscheid des Regierungsrats vom 5. Juni 2012. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: