Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Substantiierung abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob A. , nach wie vor vertreten durch Verena Gessler, am 18. Juni 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte die Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids, die Entrichtung einer angemessenen Parteientschädigung und vorsorglich die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die bisherigen Verfahren unter o/e-Kostenfolge.