Mit Entscheid vom 5. Juni 2012 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A. vollumfänglich ab. Zur Begründung führte er zunächst an, es bestehe eine gesetzliche Grundlage für die infrage gestellte Zuständigkeit des Rechtsdienstes zur Fällung von Abschreibungs-entscheiden. Betreffend Parteientschädigung hielt der Regierungsrat fest, dass das AfM keine Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler begangen habe, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung aus ihrer Beziehung mit E. keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung habe ableiten können. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Substantiierung abgewiesen.