Zudem habe A. auch aus eigenem Recht die Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung beanspruchen können. Bezüglich Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies A. auf zivilrechtliche Unterlagen des Bezirksgerichts D. und des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, betreffend Scheidung der Ehe zwischen A. und B. . In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2011 schloss der Rechtsdienst des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde und verwies dabei hauptsächlich auf die bereits in der Verfügung vom 5. November 2010 aufgeführten Gründe. J. Mit Entscheid vom 5. Juni 2012 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A. vollumfänglich ab.