Das Verfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei unnötig und unverhältnismässig gewesen; durch die Gegenwart von A. sei niemandem ein Schaden entstanden und aufgrund der damals bevorstehenden Scheidung sei ihre Anwesenheit zivilrechtlich sogar notwendig gewesen. Das Verhalten des AfM verstosse somit gegen Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) sowie gegen Art. 13 BV bzw. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Zudem habe A. auch aus eigenem Recht die Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung beanspruchen können.