Zur Begründung führte A. zuerst grundsätzlich an, der Rechtsdienst des Regierungsrats wäre gar nicht dazu befugt, anstelle des Gesamtregierungsrats einen Endentscheid zu treffen. Des Weiteren seien dem AfM zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung betreffend Aufenthaltsbewilligung Rechtsverletzungen bzw. grobe Verfahrensfehler unterlaufen, da es zu dieser Zeit bereits absehbar gewesen sei, dass A. und E. heiraten würden. Das Verfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei unnötig und unverhältnismässig gewesen;