Mit Urteil des Bezirksgerichts D. vom 13. August 2010 wurde die Ehe zwischen A. und B. rechtskräftig geschieden. G. Am 31. August 2010 reichte A. , weiterhin vertreten durch Verena Gessler, ihre Beschwerdebegründung ein. Sie führt an, dass die Ehe mit B. inzwischen geschieden sei und die Vorbereitungen für die am 11. September 2010 geplante Hochzeit mit E. in C. im Gange seien. Aus diesem Grund bestehe ein Anspruch auf Aufenthalt, weswegen die Beschwerde entweder gutzuheissen oder die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, alles unter o/e-Kostenfolge. H. Am 11. September 2010 heiratete A. E. , worüber dieser das AfM am 13. September 2010 per E-Mail informierte.