Abschreibung und Kostenentscheid (RRB Nr. 898 vom 5. Juni 2012) A. Am 2. Februar 2006 heiratete A. , geboren am 26. März 1981, in ihrer Heimat Burkina Faso den Schweizer Bürger B. , geboren am 22. Januar 1957, und reiste im Rahmen des Familiennachzugs am 18. Januar 2008 zusammen mit ihrem Mann in die Schweiz ein. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung (nach Verlängerung am 17. Januar 2009 gültig bis 17. Januar 2011) für den Kanton Basel-Landschaft zwecks Verbleib bei ihrem Ehemann. B. Am 1. April 2009 zog A. aus der ehelichen Wohnung in C. aus und lebte fortan getrennt von ihrem Ehemann.