{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-187---15_2013-01-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eb3b044b-c5ef-427e-8f5a-d13847f866c3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "773d577b4bf5da5df9e529363dcf01db"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 187 / 15", "810 2012 187 / 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.01.2013 810 12 187 / 15 (810 2012 187 / 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abschreibung und Kostenentscheid (RRB Nr. 898 vom 5. 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Im Beschwerdeverfahren gegen diese Abschreibungsverfügung vor dem Regierungsrat beantragte die nach wie vor anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin einerseits die Aufhebung des Entscheides des Rechtsdienstes betreffend Ablehnung des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege und andererseits erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Gesamtregierungsrat. Zur Begründung des neuerlichen Gesuchs verwies die Beschwerdeführerin auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts D. und auf das Appellationsverfahren vor dem Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Der Regierungsrat wies in seinem Entscheid vom 5. Juni 2012 beide Anträge ab. Bezüglich des neuerlichen Gesuchs führte er aus, dass dieses weder begründet noch belegt sei und mangels Substantiierung nicht darauf eingetreten werden könne.\n10.4\nIn ihrer ans Kantonsgericht eingereichten Beschwerdeschrift beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die bisherigen Verfahren, nicht aber für das Verfahren vor dem Kantonsgericht selbst. Es gilt folglich zu prüfen, ob die soeben erwähnten Gesuche zu Recht abgelehnt wurden.\n10.5\nWie in E. 10.2 dargelegt, obliegt es der Gesuchstellerin, ihre Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Weil die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 1. Juli 2010 in keinster Weise begründet oder belegt hat, vermochte sie dieses Erfordernis nicht zu erfüllen. Der Rechtsdienst des Regierungsrates hat den Antrag deshalb zu Recht abgelehnt. Auch das neuerliche Gesuch, welches die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Gesamtregierungsrat gestellt hatte, wurde zu Recht abgewiesen. Zwar verwies die Beschwerdeführerin zur Begründung auf die zivilrechtlichen Unterlagen im Scheidungsverfahren; dies alleine genügt aber keinesfalls, um die Bedürftigkeit eines Gesuchstellers nachzuweisen. Es darf von einer anwaltlich vertretenen Antragstellerin erwartet werden, dass sie für das Verfahren in einer komplett neuen Angelegenheit vor einer anderen Instanz ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausfüllt und Dokumente beilegt, welche die aktuellen Vermögensverhältnisse darlegen.\nDer Regierungsrat ist eine unabhängige Instanz und als solche nicht an den Entscheid eines Zivilgerichts gebunden. Zudem ist stets die finanzielle Situation des Antragstellers zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Seit dem für das Scheidungsverfahren gestellten Gesuch vom 21. April 2010 bis zum Antrag auf unentgeltliche Prozessführung vor dem Gesamtregierungsrat am 22. November 2010 vergingen zwar nur etwas mehr als 6 Monate; allerdings hatte die Beschwerdeführerin inzwischen geheiratet, weshalb die Dokumente, auf welche verwiesen wurde, nicht mehr aktuell waren. Durch die Hochzeit mit E. ist eine neue Situation entstanden. Im Rahmen der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB] vom 10. Dezember 1907) sind die Eheleute verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen. Es ist deshalb durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gar nicht mehr bedürftig war. Der Regierungsrat hat das Gesuch folglich zu Recht mangels Substantiierung abgelehnt.\n10.6\nSomit ist es der Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor dem Rechtsdienst noch im Verfahren vor dem Gesamtregierungsrat gelungen, ihre Bedürftigkeit nachzuweisen, weswegen die jeweiligen Gesuche zu Recht abgelehnt wurden und die Beschwerde auch in diesem Punkt abgewiesen werden muss.\n11.\nNach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die vorgebrachten Rügen allesamt unbegründet sind und die Beschwerde deshalb vollumfänglich abgewiesen wird.\n12.\nEs bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin deshalb die Kosten für die Urteilsberatung in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu tragen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen.\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.\n3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\nVizepräsident Gerichtsschreiber i.V."}