{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-187---15_2013-01-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eb3b044b-c5ef-427e-8f5a-d13847f866c3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "773d577b4bf5da5df9e529363dcf01db"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 187 / 15", "810 2012 187 / 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.01.2013 810 12 187 / 15 (810 2012 187 / 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abschreibung und Kostenentscheid (RRB Nr. 898 vom 5. 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Ob das Kriterium der erfolgreichen Integration (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG), auf welches die vorgebrachten Argumente abzielen, erfüllt ist, muss erst beim Vorliegen des Erfordernisses der dreijährigen Ehedauer geprüft werden, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall (vgl. E. 7.4) ist.\n7.7\nEs kann somit festgehalten werden, dass das AfM mit Erlass der Verfügung rechtens und keinesfalls willkürlich gehandelt hat. Die gesetzlichen Grundlagen für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung lagen vor. Die Beschwerdeführerin konnte weder aus ihrer damaligen Ehe mit B. noch aufgrund ihrer Beziehung mit ihrem heutigen Ehemann einen Anspruch auf Aufenthalt ableiten. Auch für eine Bewilligung aus eigenem Recht fanden sich keinerlei Gründe.\n8.1\nDer Widerruf der Verfügung erscheint auch nicht unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin lebt seit einer vergleichsweise kurzen Dauer in der Schweiz, das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik ist im vorliegenden Fall stärker zu gewichten als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Ebenso wenig wurde im Verfahren das rechtliche Gehör verletzt. Der Beschwerdeführerin wurde stets Gelegenheit zur Stellungsnahme gegeben (vgl. Schreiben des AfM vom 8. April 2010 und vom 6. Juni 2010); zudem wurde sie ausführlich über die Gründe der Überprüfung ihrer Aufenthaltsbewilligung informiert (vgl. Schreiben vom 8. April 2010). Demnach war der angedrohte Widerruf, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, sehr wohl begründet. Dass zuerst eine Nichtverlängerung geprüft wurde, vermag daran nichts zu ändern.\n9.\nDem AfM unterliefen somit weder Rechtsverletzungen noch grobe Verfahrensfehler; es wurde der Beschwerdeführerin somit zu Recht keine Parteientschädigung entrichtet. Die Beschwerde muss deshalb in diesem Punkt abgewiesen werden.\n10.1\nDie Beschwerdeführerin rügt sodann, dass ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in den Verfahren vor dem Rechtsdienst des Regierungsrats bzw. vor dem Regierungsrat selbst jeweils zu Unrecht abgelehnt worden seien.\n10.2\nGemäss § 23 Abs. 1 VwVG wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit, wenn sie glaubhaft macht, das ihr dazu die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Auch aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie die Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202, 124 I 1, je mit Hinweisen). Für den Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches massgebend (BGE 120 Ia 181). Bei der Prüfung, ob eine Partei mittellos ist, ist einerseits den finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung zu tragen und andererseits sind sowohl die Einkünfte wie auch die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers zu berücksichtigen (BGE 118 Ia 369 f.). Der Gesuchsteller hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen. Zwar darf die entscheidende Behörde für die Feststellung der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers die Beweismittel nicht formalistisch beschränken und etwa einseitig nur einen amtlichen Beleg über dessen finanzielle Verhältnisse zulassen (BGE 119 III 31). Sie hat allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Grundsätzlich aber obliegt dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und so weit als möglich auch zu belegen. Dabei dürfen höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller gestellt werden, wenn er anwaltlich vertreten ist. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV verneint werden (vgl. BGE 120 I a 182).\n"}