{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-187---15_2013-01-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eb3b044b-c5ef-427e-8f5a-d13847f866c3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "773d577b4bf5da5df9e529363dcf01db"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 187 / 15", "810 2012 187 / 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.01.2013 810 12 187 / 15 (810 2012 187 / 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abschreibung und Kostenentscheid (RRB Nr. 898 vom 5. 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Zu beachten gilt, dass im Bereich der Rechtsetzung das Willkürverbot selten eigenständige Bedeutung hat (Häfelin/ Haller/Keller, a.a.O., N 811). Meist verletzt ein Gesetz, welches gegen das Willkürverbot verstösst, auch die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV, Art. 4 aBV) oder ein anderes Grundrecht (Botschaft über eine neue Bundesverfassung, in: Bundesblatt 1997 I 144 und BGE 101 Ia 392, BGE 102 Ia 288). Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist oder Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 110 Ia 7 E. 2b mit Hinweisen; BGE 125 I 1 Erw. 2b/aa, 125 V 221 E. 3b, 124 I 297 E. 3b). Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung oder für unterlassene Unterscheidungen vernünftige Gründe in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich sind, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen sowie je nach dem im fraglichen Zeitpunkt gegebenen rechtlichen Umfeld. Allerdings liegt Willkür nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn der Entscheid nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2001, 1P.177/2001, E. 2a; BGE 127 I 54 E. 2b je mit Hinweisen).\n7.3\nIm Lichte dieses Grundsatzes muss geprüft werden, ob das angesprochene Ersetzen der angedrohten Massnahme (Widerruf statt Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung) am 6. Juni 2010 willkürlich erfolgt ist und dem AfM dadurch eine Rechtsverletzung unterlaufen ist.\n7.4\nArt. 62 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) regelt in lit. d, dass eine Bewilligung widerrufen werden kann, wenn eine damit verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten wird. Die Beschwerdeführerin erhielt die Aufenthaltsbewilligung aufgrund ihrer Ehe und unter der Bedingung des Zusammenlebens mit B. (Art. 42 Abs. 1 AuG). Diese Bedingung war zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht mehr erfüllt; die Ehegatten lebten getrennt voneinander. Auch Art. 50 Abs. 1 AuG gab der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Aufenthalt. Dieser räumt Ehegatten, welche erfolgreich integriert sind und in einer mindestens drei Jahre dauernden Ehe gelebt haben (Abs. 1) oder bei welchen wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Abs. 2), nach der Auflösung der Ehegemeinschaft einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ein. Bei der Berechnung der Dauer einer Ehe ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 136 II 113, E. 3.3) nur die Zeit des Zusammenlebens in der Schweiz massgebend. Im vorliegenden Fall vergingen von der Einreise bis zum Getrenntleben der Eheleute nur etwa 14 Monate. Da auch keine persönlichen Gründe ersichtlich sind, welche einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würden, konnte diese zum damaligen Zeitpunkt aus der Ehe mit B. keinen Anspruch auf Aufenthalt ableiten.\n7.5\nUnter bestimmten, restriktiven Voraussetzungen können Ausländer unter Berufung auf das Recht auf Familie (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) ausnahmsweise auch aufgrund einer nicht-ehelichen Beziehung ein Recht auf Aufenthalt ableiten. Verlangt wird etwa eine lang andauernde feste und tatsächlich gelebte Beziehung und eine konkret bevorstehende Heirat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 2004, 2A.358/2004, E. 2.1.2). Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses dauerte die Beziehung der Beschwerdeführerin mit E. allerdings erst ein gutes Jahr. Zudem war die Ehe mit B. noch nicht rechtskräftig geschieden; folglich stand auch noch kein Hochzeitstermin fest. Die reine Heiratsabsicht reicht, wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung richtig ausführt (Erwägung f.), indes nicht, um dieses Erfordernis zu erfüllen, weshalb die Beschwerdeführerin aus der Beziehung mit E. kein Recht auf Aufenthalt ableiten konnte.\n"}