{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-187---15_2013-01-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eb3b044b-c5ef-427e-8f5a-d13847f866c3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "773d577b4bf5da5df9e529363dcf01db"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 187 / 15", "810 2012 187 / 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.01.2013 810 12 187 / 15 (810 2012 187 / 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abschreibung und Kostenentscheid (RRB Nr. 898 vom 5. 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Der Grundsatz von Treu und Glauben wirkt sich vor allem in zweifacher Hinsicht aus: In Form des so genannten Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) verleiht er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 130 I 60 E. 8.1, 129 I 170 E. 4.1 und 4.2, 126 II 387 E. 3a, 122 II 123 E. 3b/cc). Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Verwaltungsbehörden gegenüber Privaten widersprüchlich verhalten. Sie dürfen insbesondere einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt nicht ohne sachlichen Grund ändern. Wenn Privatpersonen auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut haben, stellt ein widersprüchliches Verhalten dieser Behörden eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar. Sofern die nachfolgenden Voraussetzungen für den Vertrauensschutz erfüllt sind, darf die Behörde nicht auf eine von ihr geschaffene Vertrauensgrundlage zurückkommen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 707 f.).\n6.3\nDamit der Vertrauensschutz wirksam wird, muss zunächst eine Vertrauensgrundlage geschaffen werden. Dies setzt voraus, dass sich behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit beziehen (BGE 130 I 60 E. 8.1). Mit anderen Worten muss das Verhalten des staatlichen Organs bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslösen. Entscheidend ist mithin der Bestimmtheitsgrad der Vertrauensgrundlage. Dieser muss so gross sein, dass der Private daraus die für seine Dispositionen massgebenden Informationen entnehmen kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 631). Typische Vertrauensgrundlagen sind deshalb (individuellkonkrete) Verfügungen und Entscheide, deren Funktion es gerade ist, der Privatperson Klarheit über ihre konkreten Rechte und Pflichten zu verschaffen, während Rechtsetzungsakte aus diesen Gründen in der Regel keine Vertrauensgrundlage darstellen (zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 632 ff. und N 641 ff.). Ein praktisch besonders wichtiger Anwendungsfall des Vertrauensschutzes stellt sodann der Schutz der privaten Person bei unrichtigen Auskünften der Behörde dar. Das Gesetzmässigkeitsprinzip verlangt zwar, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nach Massgabe des Gesetzes und nicht nach Massgabe der vom Gesetz abweichenden Auskunft entscheidet. Trotzdem kann eine unrichtige behördliche Auskunft eine Vertrauensgrundlage bilden und beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, Rechtswirkungen haben. So setzt die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz voraus, dass die behördliche Auskunft zur Begründung von Vertrauen geeignet war, diese von der zuständigen Behörde vorbehaltlos erteilt worden war, die allfällige Fehlerhaftigkeit weder erkennbar war noch erkannt werden musste, aufgrund der Auskunft eine Disposition getätigt wurde, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann und keine Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage eingetreten ist. Schliesslich muss noch ein überwiegendes Interesses am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung vorliegen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 668 ff. mit Hinweisen).\n6.4\nWeder aus den vorliegenden Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich Hinweise entnehmen, die darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des angeblich telefonisch abgegebenen Versprechens Dispositionen getätigt oder unterlassen haben soll, welche nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden wieder rückgängig gemacht werden konnten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin ohne die telefonische Auskunft anders verhalten hätte. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob die anderen, soeben erwähnten Voraussetzungen vorliegen. Das Verhalten des AfM verstösst jedenfalls nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben.\n7.1\nWeiter erachtet die Beschwerdeführerin das Willkürverbot als verletzt, weil das AfM die angedrohte Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung am 6. Juni 2010 ohne Angabe von Gründen durch einen Widerruf ersetzt hat.\n"}