{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-187---15_2013-01-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eb3b044b-c5ef-427e-8f5a-d13847f866c3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "773d577b4bf5da5df9e529363dcf01db"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 187 / 15", "810 2012 187 / 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.01.2013 810 12 187 / 15 (810 2012 187 / 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abschreibung und Kostenentscheid (RRB Nr. 898 vom 5. 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Der Regierungsrat bezeichnet gemäss § 35 Abs. 3 VwVG in der Verordnung zum VwVG (Vo VwVG BL) die verfahrensleitenden Instanzen. § 17 lit. c Vo VwVG bestimmt, dass die Verfahrensleitung bei Beschwerden gegen Verfügungen der Sicherheitsdirektion und ihre Dienststellen der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion obliegt. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion hat gemäss § 22 Abs. 3 Vo VwVG allerdings die Möglichkeit, die lnstruktion von Beschwerden gegen Verfügungen von Dienststellen der Sicherheitsdirektion an den Rechtsdienst des Regierungsrates zu delegieren. Das AfM ist eine solche Dienststelle, weswegen der Rechtsdienst als instruierende Instanz Abschreibungsverfügungen gegen angefochtene Entscheide/Verfügungen des AfM erlassen darf. Daran ändert, wie der Regierungsrat in Erwägung c. des Regierungsratsbeschlusses vom 5. Juni 2012 richtig ausführt, auch § 10 Abs. 2 Vo VwVG nichts. Dieser hält fest, dass bei (insbesondere vom Regierungsrat erlassenen) Abschreibungsverfügungen die instruierende Instanz über die Kosten und die Parteientschädigung bzw. die unentgeltliche Rechtspflege entscheidet. Das bedeutet allerdings nicht, dass die instruierende Instanz nicht auch eine Abschreibungsverfügung als solche treffen darf. Der Rechtsdienst war folglich dazu befugt, die Abschreibungsverfügung vom 5. November 2010 zu erlassen.\n4.\nUmstritten ist sodann, ob der Beschwerdeführerin in der erwähnten Abschreibungsverfügung zurecht keine Parteientschädigung zugesprochen wurde 5.1 Gemäss § 22 Abs. 2 VwVG BL hat die ganz oder teilweise obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, sofern der Vorinstanz Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind. Andere Parteien, welche mit ihren Anliegen ganz oder teilweise durchdringen, haben ebenfalls Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Gemäss Art. 22 Abs. 4 VwVG BL werden Parteientschädigungen nur für den Beizug einer anwaltlichen Vertretung zugesprochen. Ein solcher Anspruch entfällt hingegen, wenn die Partei gemäss Art. 22 Abs. 5 VwVG BL die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung durch eine Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht mitverursacht hat oder der Beizug einer anwaltlichen Vertretung offensichtlich unbegründet war. Für die Beurteilung der Frage, ob Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler begangen wurden, muss immer auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses abgestellt werden. Nur wenn der Behörde angesichts der ihr damalig bekannten Verhältnisse vorgeworfen werden kann, Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler begangen zu haben, ist eine Parteientschädigung zu entrichten.\n5.2\nVorliegend rügt die Beschwerdeführerin, das AfM habe verfassungsmässige Rechte verletzt, indem es am 21. Juni 2010 ihre Aufenthaltsbewilligung widerrufen habe. Verletzt seien insbesondere das Gebot des verhältnismässigen und im öffentlichen Interesse liegenden staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV), das Recht, von staatlichen Organen nach Treu und Glauben und ohne Willkür behandelt zu werden (Art. 9 BV) und der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).\n6.1\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, dass der für sie zuständige Mitarbeiter des Amts für Migration ihr bzw. ihrem Lebenspartner im Februar 2010 telefonisch zugesichert habe, kein Verfahren betreffend Nichtverlängerung bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu eröffnen, falls sie noch im selben Jahr heiraten würden. Die am 21. Juni 2010 erlassene Widerrufsverfügung verstosse deswegen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei zudem willkürlich.\n"}