{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-187---15_2013-01-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eb3b044b-c5ef-427e-8f5a-d13847f866c3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "773d577b4bf5da5df9e529363dcf01db"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 187 / 15", "810 2012 187 / 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.01.2013 810 12 187 / 15 (810 2012 187 / 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abschreibung und Kostenentscheid (RRB Nr. 898 vom 5. 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Zur Begründung führte A. zuerst grundsätzlich an, der Rechtsdienst des Regierungsrats wäre gar nicht dazu befugt, anstelle des Gesamtregierungsrats einen Endentscheid zu treffen. Des Weiteren seien dem AfM zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung betreffend Aufenthaltsbewilligung Rechtsverletzungen bzw. grobe Verfahrensfehler unterlaufen, da es zu dieser Zeit bereits absehbar gewesen sei, dass A. und E. heiraten würden. Das Verfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei unnötig und unverhältnismässig gewesen; durch die Gegenwart von A. sei niemandem ein Schaden entstanden und aufgrund der damals bevorstehenden Scheidung sei ihre Anwesenheit zivilrechtlich sogar notwendig gewesen. Das Verhalten des AfM verstosse somit gegen Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) sowie gegen Art. 13 BV bzw. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Zudem habe A. auch aus eigenem Recht die Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung beanspruchen können. Bezüglich Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies A. auf zivilrechtliche Unterlagen des Bezirksgerichts D. und des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, betreffend Scheidung der Ehe zwischen A. und B. . In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2011 schloss der Rechtsdienst des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde und verwies dabei hauptsächlich auf die bereits in der Verfügung vom 5. November 2010 aufgeführten Gründe.\nJ. Mit Entscheid vom 5. Juni 2012 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A. vollumfänglich ab. Zur Begründung führte er zunächst an, es bestehe eine gesetzliche Grundlage für die infrage gestellte Zuständigkeit des Rechtsdienstes zur Fällung von Abschreibungs-entscheiden. Betreffend Parteientschädigung hielt der Regierungsrat fest, dass das AfM keine Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler begangen habe, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung aus ihrer Beziehung mit E. keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung habe ableiten können. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Substantiierung abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob A. , nach wie vor vertreten durch Verena Gessler, am 18. Juni 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte die Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids, die Entrichtung einer angemessenen Parteientschädigung und vorsorglich die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die bisherigen Verfahren unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wies sie noch einmal auf die bereits in der Beschwerde an den Regierungsrat vorgebrachte Verletzung verfassungsmässiger Rechte durch das AfM hin. Der Rechtsdienst des Regierungsrats beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde und verwies für die Gründe auf den Entscheid des Regierungsrats vom 5. Juni 2012.\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n1.1\nGemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n1.2\nMit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen in diesem Rahmen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Kantonsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 473 ff.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. Oktober 2006 [810 06 154]). Eine Rechtsfolge, die weder völlig unangemessen noch gänzlich unzweckmässig erscheint, soll der Richter bestehen bleiben lassen, wenn die Vorinstanz einen Ermessensspielraum hat (Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 154 f.).\n2.\nAnfechtungsobjekt im vorliegenden Prozess ist der Regierungsratsbeschluss Nr. 0898 vom 5. Juni 2012, mit welchem der Regierungsrat die Abschreibungsverfügung seines Rechtsdienstes vom 5. November 2010 geschützt hat.\n"}