{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-187---15_2013-01-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=eb3b044b-c5ef-427e-8f5a-d13847f866c3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "773d577b4bf5da5df9e529363dcf01db"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 187 / 15", "810 2012 187 / 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.01.2013 810 12 187 / 15 (810 2012 187 / 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abschreibung und Kostenentscheid (RRB Nr. 898 vom 5. 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März 1981, in ihrer Heimat Burkina Faso den Schweizer Bürger B. , geboren am 22. Januar 1957, und reiste im Rahmen des Familiennachzugs am 18. Januar 2008 zusammen mit ihrem Mann in die Schweiz ein. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung (nach Verlängerung am 17. Januar 2009 gültig bis 17. Januar 2011) für den Kanton Basel-Landschaft zwecks Verbleib bei ihrem Ehemann.\nB. Am 1. April 2009 zog A. aus der ehelichen Wohnung in C. aus und lebte fortan getrennt von ihrem Ehemann. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts D. genehmigte das Getrenntleben der Ehegatten mit Entscheid betreffend Eheschutz vom 23. April 2009 rückwirkend auf den 1. April 2009.\nD. Mit Schreiben vom 8. April 2010 informierte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) A. darüber, dass die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung sowie ihre Wegweisung geprüft würden und bat sie im Rahmen der Erteilung des rechtlichen Gehörs um Stellungnahme. Am 31. März 2010 nahm A. , vertreten durch Verena Gessler, Advokatin, Stellung zur geplanten Nichtverlängerung. Mit Schreiben vom 6. Juni 2010 änderte das AfM die angedrohte Massnahme, neu würde nicht mehr eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sondern ein Widerruf derselben geprüft. Im Rahmen der Erteilung des rechtlichen Gehörs wurde A. gebeten, fünf Fragen zu ihrer Person zu beantworten. Dieser Aufforderung kam A. am 14. Juni 2010 nach.\nE. Am 21. Juni 2010 verfügte das AfM den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A. und ihre Wegweisung aus der Schweiz, welche bis spätestens am 20. September 2010 erfolgen sollte. Zur Begründung führte das AfM aus, die Bedingung des Zusammenlebens der Ehegatten sei nicht mehr erfüllt und eine Hochzeit mit ihrem neuen Lebenspartner E. stehe nicht unmittelbar bevor, weshalb sie kein Aufenthaltsrecht mehr habe. Gegen diese Verfügung erhob A. , weiterhin vertreten durch Verena Gessler, am 1. Juli 2010 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Mittels Verfahrensantrag wurde zudem und unter Hinweis auf die am 13. August 2010 angesetzte Scheidungsverhandlung zwischen A. und B. eine Fristverlängerung zur Beschwerdebegründung beantragt. Diesem Antrag wurde stattgegeben; die neue Frist endete am 31. August 2010.\nF. Mit Urteil des Bezirksgerichts D. vom 13. August 2010 wurde die Ehe zwischen A. und B. rechtskräftig geschieden.\nG. Am 31. August 2010 reichte A. , weiterhin vertreten durch Verena Gessler, ihre Beschwerdebegründung ein. Sie führt an, dass die Ehe mit B. inzwischen geschieden sei und die Vorbereitungen für die am 11. September 2010 geplante Hochzeit mit E. in C. im Gange seien. Aus diesem Grund bestehe ein Anspruch auf Aufenthalt, weswegen die Beschwerde entweder gutzuheissen oder die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, alles unter o/e-Kostenfolge.\nH. Am 11. September 2010 heiratete A. E. , worüber dieser das AfM am 13. September 2010 per E-Mail informierte. Das AfM verfügte daraufhin am 20. September 2010 den Widerruf der Verfügung betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vom 21. Juni 2010."}