Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten demgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- zulasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :