8.6 Aus den dargelegten Gründen vermag die Darstellung des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen und es ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt gänzlich handlungsunfähig war und es ihm damit verunmöglicht war, selbst die nötigen fristwahrenden Rechtshandlungen vorzunehmen oder einen rechtskundigen Vertreter damit zu betrauen. Nachdem der dem Beschwerdeführer obliegende Beweis, für das objektiv unabwendbare unverschuldete Versäumen der Rekursfrist, nicht erbracht werden konnte, ist das Steuergericht zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten. Die vorliegende Beschwerde wird demzufolge abgewiesen.