Unbeantwortet bleibt insbesondere die Frage, von welcher Erkrankung des Beschwerdeführers in diesem Bericht ausgegangen wird. Dr. B.____ führt aus, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit in seiner fachärztlichen Behandlung stehe und aufgrund der jetzigen Erkrankung des Beschwerdeführers für den Zeitraum von Ende März 2011 bis Ende April 2011 davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seinen Verpflichtungen ordnungsgemäss nachzugehen. Es fehlt jedoch jeglicher medizinische Hinweis darauf, wieso gerade in dieser fraglichen Zeit eine vollständige Handlungsunfähigkeit vorgelegen haben soll.