Ihre Darstellung bezieht sich auf die allgemeine Lebenssituation des Beschwerdeführers seit 2005, ohne eine ärztliche Diagnose, fachliche Beschreibung des Krankheitsbildes oder einer genauen Bezeichnung der Medikation. In Bezug auf die gesundheitliche Situation oder auf eine ärztliche Behandlung während des strittigen Zeitraums vom 30. März 2011 bis 28. April 2011 äussert sich der Bericht überhaupt nicht, vielmehr wird allgemein festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seit 2011 nicht vollständig handlungs- und zurechnungsfähig gewesen sei. Demzufolge lässt der ärztliche Bericht von Med.