Demzufolge hatte er genügend Zeit, sich auf seine Situation und das Beschwerdeverfahren vor dem Steuergericht einzustellen und die nötigen Vorkehrungen zu treffen. All seine Verfahrenseingaben konnte der unvertretene Beschwerdeführer auch während seiner 100% Arbeitsunfähigkeit alleine bewältigen. Aus welchem Grund der Beschwerdeführer genau während der Rechtsmittelfrist vom 30. März 2011 bis zum 28. April 2011 derart krank gewesen sein soll, dass auch das Beauftragen eines Rechtsvertreters bzw. einer Drittperson nicht möglich war, geht aus keinem der ärztlichen Zeugnisse hervor.