8.3 Laut Arztzeugnis von Dr. B.____ vom 30. Juni 2011 sei der Beschwerdeführer wegen Krankheit bereits seit dem 19. August 2009 ganz arbeitsunfähig. Das vorliegende Verfahren wurde durch die Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. März 2010 eingeleitet, d.h. sieben Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, und läuft somit schon seit mehr als zwei Jahren. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer weder von der Krankheit noch von einem unvorhersehbaren Verfahren überrascht wurde. Demzufolge hatte er genügend Zeit, sich auf seine Situation und das Beschwerdeverfahren vor dem Steuergericht einzustellen und die nötigen Vorkehrungen zu treffen.