Die letztgenannten ärztlichen Berichte beziehen sich auf die Herzrhythmusstörungen des Beschwerdeführers, aus ihnen geht jedoch nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung während der ganzen Rechtsmittelfrist vollständig handlungsunfähig war. Hinzukommt, dass diese Berichte auf Untersuchungen beruhen, welche nach Ablauf der Rekursfrist durchgeführt wurden und keine verlässlichen Aussagen betreffend die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers in der fraglichen Zeitspanne zulassen.