Behandlung nicht möglich gewesen sei sowie, dass der genaue Zeitpunkt des Auftretens der Herzrhythmusstörungen nicht mit Sicherheit festgelegt werden könne, es sei jedoch vorstellbar, dass die Beschwerden während Wochen vorhanden gewesen seien. Die letztgenannten ärztlichen Berichte beziehen sich auf die Herzrhythmusstörungen des Beschwerdeführers, aus ihnen geht jedoch nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung während der ganzen Rechtsmittelfrist vollständig handlungsunfähig war.