Diese ärztlichen Zeugnisse, welche sich auf einen längeren Zeitraum vor Beginn der strittigen Rechtsmittelfrist beziehen, enthalten naturgemäss keine medizinischen Angaben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während der Zeit zwischen dem 30. März 2011 und dem 28. April 2011. Zudem legte der Beschwerdeführer dem Steuergericht einen ärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. F.____ datiert vom 17. Mai 2011 sowie ein ärztliches Zeugnis von Dr. E.____ vom 3. Oktober 2011 vor, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei ihm am 10. Mai 2011 wegen Herzrhythmusstörungen in Behandlung gewesen sei, dass eine frühere