8.2 Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, ist der sozialversicherungsrechtliche Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzusetzen mit einer generellen Handlungsunfähigkeit, sondern umschreibt eine auf die jeweilige Berufsausübung eingeschränkte und somit auf einen Teilbereich bezogene Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6 N 3). Der Beschwerdeführer reichte dem Steuergericht vier Arztzeugnisse von seinem Hausarzt, Dr. E.____, aus dem Jahr 2009 ein.