Für den Zeitraum von März 2011 bis April 2011 müsse aufgrund der jetzigen Erkrankung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seine Verpflichtungen ordnungsgemäss wahrzunehmen. Da die Erkrankung sowohl im kognitiven wie auch im motorischen Bereich mit erheblichen Einschränkungen verbunden sei, könne das Versäumnis vom Beschwerdeführer als krankheitsbedingt aus ärztlicher Sicht entschuldigt werden.