Die sedierende Wirkung der antidepressiven Medikamente verbunden mit Betablockern und starken Schmerzpräparaten bzw. starken Migränetabletten hätten auch schwere Herzrythmusstörungen erzeugt, welche Bettruhe erfordert hätten. Die Kombination dieser Medikamente und die depressive Grundstimmung des Beschwerdeführers hätten eine Beeinträchtigung der Handlungs- und Denkfähigkeit erzeugt, sodass er objektiv die Rechtsfolgen eines Fristversäumnisses nicht habe erkennen und keinen Rechtsbeistand habe organisieren können.