Diese habe aufgrund von Arztzeugnissen sowie Arztberichten und umfangreichen eigenen medizinischen Untersuchungen festgestellt, dass der Beschwerdeführer im ersten Halbjahr 2011 insbesondere im Zeitraum der Rechtsmittelfrist vom 28. März 2011 bis zum 28. April 2011 unverschuldet an einer Beeinträchtigung seiner Denk- bzw. Handlungsfähigkeit gelitten hätte. Die sedierende Wirkung der antidepressiven Medikamente verbunden mit Betablockern und starken Schmerzpräparaten bzw. starken Migränetabletten hätten auch schwere Herzrythmusstörungen erzeugt, welche Bettruhe erfordert hätten.