7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 5. Januar 2012 seine behandelnde Ärztin, Med. pract. C.____, Fachärztin Allgemeinmedizin, aufgesucht. Diese habe aufgrund von Arztzeugnissen sowie Arztberichten und umfangreichen eigenen medizinischen Untersuchungen festgestellt, dass der Beschwerdeführer im ersten Halbjahr 2011 insbesondere im Zeitraum der Rechtsmittelfrist vom 28. März 2011 bis zum 28. April 2011 unverschuldet an einer Beeinträchtigung seiner Denk- bzw. Handlungsfähigkeit gelitten hätte.