Massgeblich für die Frage, ob die Krankheit im Sinne eines unverschuldeten Hindernisses die Partei vom eigenen fristgerechten Handeln oder von der Beauftragung eines Dritten abgehalten hat, ist vor allem die letzte Zeitspanne vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtigt, die notwendige Rechtsschrift erst gegen das Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen. Erkrankt die Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel möglich und zumutbar, ihre Interessen selber zu verteidigen oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen.