6.2 Bei der Rekursfrist gemäss § 124 Abs. 1 StG handelt es sich um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist, die bei Versäumnis zur Verwirkung des Rekursrechts führt. Auf verspätete Rekurse wird nur bei Vorliegen bestimmter, im Gesetz vorgesehener Fristwiederherstellungsgründe eingetreten.