5. Nach § 124 Abs. 1 StG kann der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung beim Steuergericht schriftlich Rekurs erheben. Für die Berechnung der Frist gilt § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden Basel-Landschaft vom (GOG) 22. Februar 2001. Gemäss dieser Bestimmungen wird der Tag, an welchem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt und fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet die Frist am darauffolgenden Werktag.