Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheid und verzichtet damit auf die materielle Prüfung des Rechtsschutzanliegens. Mit dem Begriff des "Eintretens" wird also die Prüfung der massgeblichen Verfahrensvoraussetzungen umschrieben. Der Begriff "Verfahrensvoraussetzung" ist insofern ungenau und irreführend, als es auch beim Fehlen einer solchen zu einem Verfahren – wenigstens im Hinblick auf die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen – kommt. Verfahrensvoraussetzungen sind deshalb im Grunde genommen Sachentscheidungsvoraussetzungen bzw. im gerichtlichen Verfahren Sachurteilsvoraussetzungen (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/