unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am 5. Januar 2012 seine Ärztin aufgesucht habe, welche ihm für das erste Halbjahr 2011, insbesondere für den Zeitraum vom 28. März 2011 bis 28. April 2011, eine unverschuldete Beeinträchtigung der Handlungs- und Denkfähigkeit attestiert habe. Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht ein Arztzeugnis von Dr. B.____ vom 3. Februar 2012 ein. Mit einer weiteren undatierten Eingabe (Posteingang am