{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-16_2012-06-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=092cf981-f7ff-40bd-afe7-6238a77cb7ec&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "f9fa44149353d3b4a7276cf022ea8dc7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-16_2012-06-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=19f364e6-1716-494d-bae7-786f353ebab0", "Checksum": "da887fbce06c4d595fa0293362650076"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 16", "810 2012 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.06.2012 810 12 16 (810 2012 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staatssteuer 2008"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:04", "Checksum": "285a12740523262927e1e10387fed7c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.06.2012 810 12 16 (810 2012 16)\nRegeste:\nStaatssteuer 2008\n\n8.5 Das ärztliche Zeugnis von Dr. B.____ vom 3. Februar 2012 zeigt ebenfalls keine ärztliche Diagnose oder medikamentöse Behandlung auf, welche auf eine krankheitsbedingte Handlungsunfähigkeit vom 30. März 2011 bis 28. April 2011 schliessen lässt. Unbeantwortet bleibt\ninsbesondere die Frage, von welcher Erkrankung des Beschwerdeführers in diesem Bericht\nausgegangen wird. Dr. B.____ führt aus, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit in seiner\nfachärztlichen Behandlung stehe und aufgrund der jetzigen Erkrankung des Beschwerdeführers\nfür den Zeitraum von Ende März 2011 bis Ende April 2011 davon ausgegangen werden müsse,\ndass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seinen Verpflichtungen ordnungsgemäss nachzugehen. Es fehlt jedoch jeglicher medizinische Hinweis darauf, wieso gerade in\ndieser fraglichen Zeit eine vollständige Handlungsunfähigkeit vorgelegen haben soll. Zudem\ngeht aus dem Bericht nicht hervor, wann und allenfalls wie oft eine ärztliche Konsultation stattgefunden hat. Der ärztliche Bericht ist sehr vage formuliert und lässt viele entscheidrelevante\nFragen unbeantwortet, womit auch auf diesen Bericht nicht abgestellt werden kann.\n\n8.6 Aus den dargelegten Gründen vermag die Darstellung des Beschwerdeführers nicht zu\nüberzeugen und es ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt gänzlich\nhandlungsunfähig war und es ihm damit verunmöglicht war, selbst die nötigen fristwahrenden\nRechtshandlungen vorzunehmen oder einen rechtskundigen Vertreter damit zu betrauen.\nNachdem der dem Beschwerdeführer obliegende Beweis, für das objektiv unabwendbare unverschuldete Versäumen der Rekursfrist, nicht erbracht werden konnte, ist das Steuergericht zu\nRecht nicht auf den Rekurs eingetreten. Die vorliegende Beschwerde wird demzufolge abgewiesen.\n\n9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor\nKantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBeweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise\nunterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens\nsind die Verfahrenskosten demgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr.\n1'400.-- zulasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (§ 21 Abs. 1\nVPO).\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\nZufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.\n\n3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}