{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-16_2012-06-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=092cf981-f7ff-40bd-afe7-6238a77cb7ec&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "f9fa44149353d3b4a7276cf022ea8dc7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-16_2012-06-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=19f364e6-1716-494d-bae7-786f353ebab0", "Checksum": "da887fbce06c4d595fa0293362650076"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 16", "810 2012 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.06.2012 810 12 16 (810 2012 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staatssteuer 2008"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:04", "Checksum": "285a12740523262927e1e10387fed7c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.06.2012 810 12 16 (810 2012 16)\nRegeste:\nStaatssteuer 2008\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwährend weiteren vier Wochen wegen Krankheit zu 100% arbeitsunfähig geschrieben wurde.\nDiese ärztlichen Zeugnisse, welche sich auf einen längeren Zeitraum vor Beginn der strittigen\nRechtsmittelfrist beziehen, enthalten naturgemäss keine medizinischen Angaben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während der Zeit zwischen dem 30. März 2011 und\ndem 28. April 2011. Zudem legte der Beschwerdeführer dem Steuergericht einen ärztlichen\nUntersuchungsbericht von Dr. F.____ datiert vom 17. Mai 2011 sowie ein ärztliches Zeugnis\nvon Dr. E.____ vom 3. Oktober 2011 vor, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei ihm\nam 10. Mai 2011 wegen Herzrhythmusstörungen in Behandlung gewesen sei, dass eine frühere\nBehandlung nicht möglich gewesen sei sowie, dass der genaue Zeitpunkt des Auftretens der\nHerzrhythmusstörungen nicht mit Sicherheit festgelegt werden könne, es sei jedoch vorstellbar,\ndass die Beschwerden während Wochen vorhanden gewesen seien. Die letztgenannten ärztlichen Berichte beziehen sich auf die Herzrhythmusstörungen des Beschwerdeführers, aus ihnen\ngeht jedoch nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund dieser gesundheitlichen\nBeeinträchtigung während der ganzen Rechtsmittelfrist vollständig handlungsunfähig war. Hinzukommt, dass diese Berichte auf Untersuchungen beruhen, welche nach Ablauf der Rekursfrist durchgeführt wurden und keine verlässlichen Aussagen betreffend die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers in der fraglichen Zeitspanne zulassen. Das Steuergericht hat\ndemzufolge zu Recht gestützt auf die vorgenannten ärztlichen Berichte festgehalten, dass keine\nhinreichenden Hinderungsgründe vorgelegen haben, welche eine Wiederherstellung der Rekursfrist hätten rechtfertigen können.\n\n8.3 Laut Arztzeugnis von Dr. B.____ vom 30. Juni 2011 sei der Beschwerdeführer wegen\nKrankheit bereits seit dem 19. August 2009 ganz arbeitsunfähig. Das vorliegende Verfahren\nwurde durch die Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. März 2010 eingeleitet, d.h. sieben\nMonate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, und läuft somit schon seit mehr als zwei Jahren.\nDies zeigt, dass der Beschwerdeführer weder von der Krankheit noch von einem unvorhersehbaren Verfahren überrascht wurde. Demzufolge hatte er genügend Zeit, sich auf seine Situation\nund das Beschwerdeverfahren vor dem Steuergericht einzustellen und die nötigen Vorkehrungen zu treffen. All seine Verfahrenseingaben konnte der unvertretene Beschwerdeführer auch\nwährend seiner 100% Arbeitsunfähigkeit alleine bewältigen. Aus welchem Grund der Beschwerdeführer genau während der Rechtsmittelfrist vom 30. März 2011 bis zum 28. April 2011\nderart krank gewesen sein soll, dass auch das Beauftragen eines Rechtsvertreters bzw. einer\nDrittperson nicht möglich war, geht aus keinem der ärztlichen Zeugnisse hervor. Ausserdem\nhabe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben versucht, in der besagten Zeitspanne einen\nArzttermin bei seinem Hausarzt, Dr. E.____, zu vereinbaren, dieser sei jedoch in den Ferien\ngewesen. Der Beschwerdeführer muss folglich in der gesundheitlichen Verfassung gewesen\nsein, einen Arzt aufzusuchen; wieso das möglich gewesen sein soll, hingegen ein Termin bei\neinem Rechtsvertreter bzw. einer Drittperson nicht, ist aus keinem der Arztberichte ersichtlich.\n\n8.4 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Darstellung vermag zudem aus folgenden\nGründen nicht zu überzeugen: Bei der Frage einer Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen ist\ndie Praxis des Bundesgerichts sehr streng und verlangt vom Betroffenen eine überzeugende\nDarlegung des unverschuldeten Hindernisses. Das Steuergericht ist dabei dem Beschwerdeführer insofern entgegengekommen, als es den Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhat, dass er die gesundheits- und krankheitsbedingten Gründe seiner Handlungsunfähigkeit\ndarzulegen habe. Der Beschwerdeführer reichte dem Steuergericht in der Folge diverse ärztliche Zeugnisse ein und zwei weitere ärztliche Berichte dem Kantonsgericht im anschliessenden\nBeschwerdeverfahren (vgl. E. 8.2). Dem ärztlichen Zeugnis von Med. pract. C.____ vom\n5. Januar 2012 ist nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer überhaupt von ihr behandelt\nwurde, die gemachten Aussagen lassen zumindest nicht erkennen, seit wann eine allfällige\närztliche Betreuung bestehen könnte und ob sich Med. pract. C.____ in ihrem Bericht lediglich\nauf die Aussagen des Beschwerdeführers stützt oder ob sie diesen untersucht hat. Zudem sind\ndie Ausführungen von Med. pract. C.____ sehr vage und allgemein gehalten. Ihre Darstellung\nbezieht sich auf die allgemeine Lebenssituation des Beschwerdeführers seit 2005, ohne eine\närztliche Diagnose, fachliche Beschreibung des Krankheitsbildes oder einer genauen Bezeichnung der Medikation. In Bezug auf die gesundheitliche Situation oder auf eine ärztliche Behandlung während des strittigen Zeitraums vom 30. März 2011 bis 28. April 2011 äussert sich der\nBericht überhaupt nicht, vielmehr wird allgemein festgehalten, dass davon auszugehen sei,\ndass der Beschwerdeführer seit 2011 nicht vollständig handlungs- und zurechnungsfähig gewesen sei. Demzufolge lässt der ärztliche Bericht von Med. pract. C.____ vom 5. Januar 2012 keine Rückschlüsse auf physisch und/oder psychisch bedingte Gründe der Handlungsunfähigkeit\ndes Beschwerdeführers während der fraglichen Zeit zu.\n\n"}