{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-16_2012-06-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=092cf981-f7ff-40bd-afe7-6238a77cb7ec&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "f9fa44149353d3b4a7276cf022ea8dc7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-16_2012-06-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=19f364e6-1716-494d-bae7-786f353ebab0", "Checksum": "da887fbce06c4d595fa0293362650076"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 16", "810 2012 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.06.2012 810 12 16 (810 2012 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staatssteuer 2008"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:04", "Checksum": "285a12740523262927e1e10387fed7c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.06.2012 810 12 16 (810 2012 16)\nRegeste:\nStaatssteuer 2008\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nscheid und verzichtet damit auf die materielle Prüfung des Rechtsschutzanliegens. Mit dem\nBegriff des \"Eintretens\" wird also die Prüfung der massgeblichen Verfahrensvoraussetzungen\numschrieben. Der Begriff \"Verfahrensvoraussetzung\" ist insofern ungenau und irreführend, als\nes auch beim Fehlen einer solchen zu einem Verfahren – wenigstens im Hinblick auf die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen – kommt. Verfahrensvoraussetzungen sind deshalb im\nGrunde genommen Sachentscheidungsvoraussetzungen bzw. im gerichtlichen Verfahren\nSachurteilsvoraussetzungen (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA\nTHURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1035\nff.).\n\nZur Eintretensfrage zählt in Rechtsmittelverfahren namentlich auch die vorliegend im Streit liegende Einhaltung der Rechtsmittelfrist durch den Beschwerdeführer.\n\n5. Nach § 124 Abs. 1 StG kann der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid der\nVeranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung beim Steuergericht schriftlich Rekurs\nerheben. Für die Berechnung der Frist gilt § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der\nGerichte und der Strafverfolgungsbehörden Basel-Landschaft vom (GOG) 22. Februar 2001.\nGemäss dieser Bestimmungen wird der Tag, an welchem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt und fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet die Frist am darauffolgenden Werktag. Als Feiertage im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch Tage, an denen die Büros der kantonalen Verwaltung ganztägig\ngeschlossen sind (§ 46 Abs. 2 GOG). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung gemäss einem Auszug aus dem Track und Trace am\n29. März 2011 am Postschalter D.____ übergeben. Die 30-tägige Rekursfrist begann somit am\n30. März 2011 und endete am 28. April 2011. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom\n5. Mai 2011 ging jedoch erst mit Postaufgabestempel vom 10. Mai 2011 beim Steuergericht ein.\nDemzufolge ist der Rekurs um 12 Tage zu spät beim Steuergericht eingereicht worden, wodurch die gesetzliche Rekursfrist nicht eingehalten wurde.\n\n6.1 Zu prüfen ist jedoch, ob die Rechtsmittelfrist gestützt auf die vom Beschwerdeführer\ngeltend gemachten Gründe vom Steuergericht wieder hätte hergestellt werden müssen.\n\n6.2 Bei der Rekursfrist gemäss § 124 Abs. 1 StG handelt es sich um eine gesetzliche, nicht\nerstreckbare Frist, die bei Versäumnis zur Verwirkung des Rekursrechts führt. Auf verspätete\nRekurse wird nur bei Vorliegen bestimmter, im Gesetz vorgesehener Fristwiederherstellungsgründe eingetreten.\n\n6.3 Ist eine Partei unverschuldet verhindert gewesen, fristgemäss zu handeln, kann sie\ngemäss § 23 VPO i.V.m § 5 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft\n(VwVG BL) vom 13. Juni 1988 innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen. Eine Wiederherstellung der Frist fällt somit nur dann in Betracht,\nwenn das Fristversäumnis auf unabwendbare, unverschuldete Hindernisse zurückzuführen ist.\nEntscheidend ist dabei, dass der Grund - z.B. die Krankheit - den Pflichtigen objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und dieser nicht in der Lage gewesen ist, die nötigen Schritte\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzur Fristwahrung rechtzeitig vorzunehmen (MARTIN ZWEIFEL in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Band 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Auflage,\nBasel 2008, Art. 133 DBG N 19). In Frage kommen Fälle plötzlicher schwerer Krankheit des\nBetroffenen, pflichtwidriges Verhalten der Post, Epidemien oder Katastrophenfälle, während\nblosse Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung nicht genügen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE\nHÄNER, a.a.O., N 345; URS PETER CAVELTI/THOMAS VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit,\nN 1139). Eine Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung der Frist führendes\nHindernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der\nProzesshandlung zu betrauen. Hindert die Krankheit den Rechtsuchenden zwar daran, selber\nzu handeln, könnte er aber in nach den Umständen zumutbarer Weise einen Dritten mit der\nInteressenwahrung beauftragen, so kann die Wiederherstellung nicht gewährt werden, wenn die\nPartei den Beizug eines Vertreters versäumt. Massgeblich für die Frage, ob die Krankheit im\nSinne eines unverschuldeten Hindernisses die Partei vom eigenen fristgerechten Handeln oder\nvon der Beauftragung eines Dritten abgehalten hat, ist vor allem die letzte Zeitspanne vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtigt, die notwendige Rechtsschrift erst gegen das Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen. Erkrankt\ndie Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel möglich und zumutbar,\nihre Interessen selber zu verteidigen oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen.\nErkrankt die Partei dagegen ernsthaft gegen das Ende der Frist, so wird sie im Allgemeinen\nnicht in der Lage sein, selber zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen, weshalb in solchen\nFällen eine Wiederherstellung der Frist zu gewähren ist (BGE 112 V 255 E. 2a).\n\n"}