{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-16_2012-06-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=092cf981-f7ff-40bd-afe7-6238a77cb7ec&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "f9fa44149353d3b4a7276cf022ea8dc7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-16_2012-06-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=19f364e6-1716-494d-bae7-786f353ebab0", "Checksum": "da887fbce06c4d595fa0293362650076"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 16", "810 2012 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.06.2012 810 12 16 (810 2012 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staatssteuer 2008"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:04", "Checksum": "285a12740523262927e1e10387fed7c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.06.2012 810 12 16 (810 2012 16)\nRegeste:\nStaatssteuer 2008\n\n1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an.\nEs prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerde vom\n6. Januar 2012 richtet sich gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 7. Oktober 2011. Gemäss § 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember\n1990 i.V.m. § 3 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom\n13. Dezember 1994 und § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern\n(StG) vom 7. Februar 1974 können Entscheide des Steuergerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist gemäss § 131 Abs. 2 lit. a StG zur Beschwerde befugt. Da die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.\n\n2. Gemäss § 45 Abs. 1 VPO können mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde\nRechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b)\ngerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit einer Verfügung ist hingegen nur in Ausnahmefällen vorgesehen (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Mit der Beschwerde in Steuersachen können\ngemäss § 45 Abs. 2 VPO alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. § 45 Abs. 2 VPO setzt damit die bundesrechtlichen Vorgaben\num, wonach im kantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer\ngemäss Art. 140 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 DBG alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden können. Hinsichtlich der Staatsund Gemeindesteuern wäre eine solch weitgehende Kontrolle vorinstanzlicher Entscheide gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der\nKantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 nur für das Rekursverfahren vor\nSteuergericht, nicht aber für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht gefordert. Der Gesetzgeber hat sich jedoch entschieden, die im DBG verlangte Ermessenskontrolle hinsichtlich\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder direkten Bundessteuer auch auf die Staats- und Gemeindesteuern auszuweiten. Deshalb\nkann das Kantonsgericht vorliegend auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügungen\nbzw. Entscheide überprüfen.\n\n3.1 Vorab ist zu klären, ob die mit der Beschwerde eingereichten neuen Arztberichte von\nMed. pract. C.____ vom 5. Januar 2012 sowie von Dr. B.____ vom 3. Februar 2012 zuzulassen\noder als unechte Noven aus dem Recht zu weisen sind.\n\n3.2 Unechte Noven sind neue rechtliche oder tatsächliche Vorbringen, die bereits vor dem\nEntscheid der Vorinstanz eingetreten sind. Echte Noven hingegen sind neue Vorbringen, die\nerst nach dem vorinstanzlichen Entscheid eingetreten sind oder die vorher nicht bewiesen werden konnten (vgl. BGE 119 III 110 E. 3b; BGE 102 Ia 155 E. 1 ff.). § 6 Abs. 2 VPO statuiert,\ndass neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bis zur gerichtlichen Beurteilung vorgebracht werden können, sofern dies den Parteien unverschuldet nicht früher möglich war. Verspätete Vorbringen werden aus dem Recht gewiesen. Hingegen können bei Beschwerden in\nSteuersachen gemäss § 6 Abs. 3 VPO auch neue Anträge, Behauptungen und Beweismittel\nvorgebracht werden. Im konkreten Fall brachte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeschrift zwei neue Beweisunterlagen vor. Es kann jedoch darauf verzichtet werden, den Charakter der eingereichten Arztberichte im vorliegenden Verfahren zu bestimmen, zumal - wie zu zeigen sein wird - auf die neu eingereichten Unterlagen nicht abgestellt werden kann. Sie vermögen keine neuen entscheidrelevanten Tatsachen aufzuzeigen und bestätigen lediglich das bisher Bekannte.\n\n4.1 Streitgegenstand und zu prüfen ist einzig, ob das Steuergericht mit Entscheid vom\n7. Oktober 2011 zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2011 eingetreten ist. Nicht einzugehen ist im vorliegenden Verfahren auf die materielle Rechtslage.\n\n4.2 Soweit ein Prozessentscheid angefochten ist, bildet die Frage der fehlenden oder weggefallenen Prozessvoraussetzungen Gegenstand der materiellen Prüfung der Rechtsmittelinstanz (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2008, S. 210). Kommt\ndas Gericht zum Schluss, dass das Steuergericht auf den Rekurs hätte eintreten müssen, so ist\ndie Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung an diese zurückzuweisen\n(ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, N 412 mit weiteren Hinweisen). Würde das Gericht in der Sache selbst urteilen, so brächte es die Verwaltung um ihr Recht, einen eigenen Sachentscheid zu fällen; zudem\nwürde der Rechtsweg des Beschwerdeführers verkürzt (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des Kantonsgerichts [KGE VV] vom 27. August 2008, 810 08 56, E. 3).\n\n4.3 Die Prozess- oder Verfahrensvoraussetzungen umschreiben die Umstände respektive\nErfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren in einem Verfahren vor einer bestimmten Behörde materiell behandelt werden kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, tritt die\nBehörde auf das betreffende Begehren ein und spricht sich über dessen Begründetheit oder\nUnbegründetheit aus. Sind sie jedoch nicht erfüllt, fehlt es also an einer Verfahrensvoraussetzung, so tritt die Behörde auf ein privates Begehren nicht ein: Sie fällt einen Nichteintretensent-\n\n"}