{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-16_2012-06-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=092cf981-f7ff-40bd-afe7-6238a77cb7ec&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "f9fa44149353d3b4a7276cf022ea8dc7"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-16_2012-06-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=19f364e6-1716-494d-bae7-786f353ebab0", "Checksum": "da887fbce06c4d595fa0293362650076"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 16", "810 2012 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.06.2012 810 12 16 (810 2012 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staatssteuer 2008"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:04", "Checksum": "285a12740523262927e1e10387fed7c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.06.2012 810 12 16 (810 2012 16)\nRegeste:\nStaatssteuer 2008\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und\nVerwaltungsrecht\n\nvom 27. Juni 2012 (810 12 16)\n____________________________________________________________________\n\nSteuern und Kausalabgaben\n\nWiederherstellung der Rechtsmittelfrist\n\nBesetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus\nRuckstuhl, Markus Clausen, Bruno Gutzwiller, Edgar Schürmann,\nGerichtsschreiberin Julia Kempfert\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nSteuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft\n(Abteilung Steuergericht), 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin\n\nSteuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal,\nBeschwerdegegnerin\n\nBetreff Staatssteuer 2008\n(Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 07. Oktober 2011)\n\nA. Mit Eingabe vom 5. Mai 2011 (Poststempel vom 10. Mai 2011) erhob A.____ Rekurs\nbeim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht\n(Steuergericht), gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Basel-\nLandschaft (Steuerverwaltung) vom 21. März 2011 und beantragte die Aufhebung der Veranlagungsverfügung vom 18. Februar 2010 sowie die Reduktion des steuerbaren Einkommens von\nden veranlagten Fr. 41'600.-- auf Fr. 28'779.-- und den Erlass der Gebühren in der Höhe von\nFr. 200.--. Zur Begründung führte A.____ im Wesentlichen an, dass er seit dem Jahr 2005 lediglich zu 50% berufstätig jedoch aufgrund traumatischer Erlebnisse seit dem 4. März 2009 zu\n100% arbeitsunfähig sei.\n\nB. Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 forderte das Steuergericht A.____ auf, aufgrund der\nSchilderungen im Rekurs ein Arztzeugnis einzureichen, welches bescheinige, seit wann die\nArbeitsunfähigkeit bestehe und in welchem Zeitraum er verhindert gewesen sei, fristgemäss zu\nhandeln. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 reichte A.____ dem Steuergericht ein vom\n30. Juni 2011 datiertes Arztzeugnis ein und erklärte, im Zeitraum vom 28. März 2011 bis zum\n8. Mai 2011 habe er zu seiner bestehenden Krankheit eine Migräne Cervicalis verbunden mit\neiner schweren Bronchitis erlitten, sodass er erst am 10. Mai 2011 in der Lage gewesen sei,\nden Rekurs zur Post zu bringen. A.____ wurde am 20. September 2011 erneut durch das Steuergericht telefonisch aufgefordert, ein Arztzeugnis einzureichen, aus welchem hervorgehe, dass\ner nicht in der Lage gewesen sei, seine persönlichen Belange zu erledigen. Mit Schreiben vom\n24. September 2011 erklärte A.____, um Missverständnisse zu vermeiden, bitte er um eine\nschriftliche Mitteilung respektive Erklärung. A.____ wurde am 5. Oktober 2011 wieder telefonisch und unmittelbar danach per E-Mail darüber informiert, dass er sich um ein entsprechendes Arztzeugnis bemühen möge.\n\nC. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2011 trat der Präsident des Steuergerichts nicht auf den\nRekurs ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Rekurseingabe vom\n5. Mai 2011 mit Postaufgabestempel vom 10. Mai 2011 um zwölf Tage zu spät erfolgt und somit\ndie Rekursfrist nicht gewahrt worden sei. Zudem liege kein Hinderungsgrund vor, welcher die\nWiederherstellung der Rekursfrist rechtfertigen würde. Es könne nicht von einem unverschuldeten Hindernis ausgegangen werden, da A.____ in der Lage gewesen sei, Hilfe anzufordern,\nindem er sich an einen Bekannten gewandt und diesen in vorliegender Angelegenheit um Rat\ngefragt habe. Unter diesen Umständen müsse es ihm auch zumutbar gewesen sein, sich um\nweitergehende Hilfe zu bemühen, um den Rekurs gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung rechtzeitig einzureichen.\n\nD. A.____ erhob mit Schreiben vom 6. Januar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht\nBasel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, die Aufhebung des Entscheids des Steuergerichts vom 7. Oktober 2011 sowie\ndie Wiederherstellung der Rekursfrist und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand; unter\no/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen\nsei. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er am\n5. Januar 2012 seine Ärztin aufgesucht habe, welche ihm für das erste Halbjahr 2011, insbesondere für den Zeitraum vom 28. März 2011 bis 28. April 2011, eine unverschuldete Beeinträchtigung der Handlungs- und Denkfähigkeit attestiert habe. Mit Eingabe vom\n15. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht ein Arztzeugnis von\nDr. B.____ vom 3. Februar 2012 ein. Mit einer weiteren undatierten Eingabe (Posteingang am\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n21. März 2012) liess der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege samt Beilagen zukommen. Mit Eingaben vom 22. März 2012 und vom\n10. April 2012 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein, welche seinen Gesundheitszustand sowie seine Bedürftigkeit aufzeigen sollen.\n\nE. Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 bzw. vom 10. Februar 2012 liessen sich die Steuerverwaltung sowie das Steuergericht vernehmen und schlossen auf Abweisung der Beschwerde.\n\nF. Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung\nüberwiesen und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung bewilligt.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n"}