://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss Nr. 0824 des Beschwerdegegners vom 22. Mai 2012 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführern je zur Hälfte und in solidarischer Verpflichtung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'335.70 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) auszurichten.