Für die ab dem 23. September 2013 bis zum 18. Dezember 2013 geleisteten Stunden ist gestützt auf die Honorarnote vom 18. Dezember 2013 ein Stundenansatz von Fr. 250.-- zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben demzufolge den Beschwerdeführern je zur Hälfte und in solidarischer Verpflichtung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'335.70 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) auszurichten. 6.3 Die Angelegenheit ist zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Demgemäss wird e r k a n n t :