Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Höhe von Fr. 390.10 jeweils zuzüglich 8% Mehrwertsteuer geltend. Die bis zum 23. September 2013 geleisteten Stunden sind zu einem Stundenansatz von Fr. 240.-- zu vergüten, da aufgrund der Honorarnote vom 23. September 2013 davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer ihren Vertreter bis zu diesem Zeitpunkt zu einem Stundenansatz von Fr. 240.-- zu entschädigen hatten bzw. haben. Für die ab dem 23. September 2013 bis zum 18. Dezember 2013 geleisteten Stunden ist gestützt auf die Honorarnote vom 18. Dezember 2013 ein Stundenansatz von Fr. 250.-- zu berücksichtigen.